Der Pflichtteilsverzicht eines lernbehinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Im zu entscheidenden Fall … hatten alle drei Kinder – auch die lernbehinderte Tochter, die voll geschäftsfähig war – einen notariellen Verzicht auf den Pflichtteil nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils erklärt, um den überlebenden Elternteil finanziell abzusichern und eine Verwertung des Elternhauses auszuschließen. Der Sozialhilfeträger hielt den Verzicht der lernbehinderten Tochter für sittenwidrig. Der BGH entschied nun, dass der Pflichtteilsverzicht der lernbehinderten Tochter wirksam und nicht sittenwidrig sei. Zitiert nach einer Mitteilung auf einem Portal der Bundesnotarkammer.